Vergütungsmodelle

  • Vergütungsmodelle sind vielschichtig, bestehen aus finanziellen und nicht finanziellen Komponenten und müssen zum jeweiligen Aufgabenbereich, zur erbrachten Performance und zum Unternehmen insgesamt passen, um sich zu bewähren. Schließlich müssen die Vergütung und die damit verbundenen Arbeitskosten in Einklang mit den für die erzeugten Produkte, gehandelten Waren oder erbrachten Dienstleistungen am Markt erzielten Preise gebracht werden. Der Staat greift durch Steuern und Abgaben einerseits in die mit Vergütungsentscheidungen verbundenen Arbeitgeberkosten und andererseits in den Betrag, der schlussendlich Mitarbeiter/innen als Nettoauszahlung vom Bruttoentgelt verbleibt, ein. Arbeitgeber stehen damit immer wieder, manchmal auch kurzfristig, vor herausfordernden Entscheidungen, die unter betriebswirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Aspekten und nachhaltiger Fairness im Team zu treffen sind. Aktuell gilt das, falls eine solche in Betracht gezogen wird, für die abgabenbegünstigte Mitarbeitergewinnbeteiligung ebenso wie für die Teuerungsprämie, wenn auch hinsichtlich ihrer Abgabenbelastungswirkung in einem deutlich unterschiedlichen Ausmaß und unter der Auflage, dass in der Regel nur zusätzliche, bisher nicht vorgesehene Vergütungsbestandteile steuerlich begünstigt werden, was die Arbeitskosten erhöht. Eine bloße „Umwandlung“ von Vergütungsbestandteilen wird nämlich in der Regel nicht steuerlich begünstigt. Konkret: Mit der ökosozialen Steuerreform 2022 wurde die Möglichkeit geschaffen, Mitarbeitern jährlich eine Mitarbeitergewinnbeteiligung bis zu € 3.000 auszubezahlen. Auf Grund der jüngst eingetretenen Teuerungen, hat der Gesetzgeber eine abgabenfreie Teuerungsprämie geschaffen. Um die diversen (Steuer-)Vorteile dieser zwei Prämien nutzen zu können, dürfen pro Kalenderjahr und pro Mitarbeiter die Prämien kombiniert € 3.000 nicht übersteigen. Sie stehen daher zueinander in einem Spannungsverhältnis und es stellt sich die Frage, welche Prämie für welche Zwecke aus steuerlicher Sicht die bessere Lösung darstellt. Wir haben für Sie einen Überblick über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Prämien erstellt.

Teuerungsprämie

  • Die steuerfreie Teuerungsprämie beträgt bis zu € 3.000 jährlich pro Mitarbeiter und kann in den Jahren 2022 und 2023 gänzlich abgabenfrei (Lohnsteuer, Sozialversicherung, BV, DB, DZ und Kommunalsteuer) ausbezahlt werden. Dabei sind folgende Einschränkungen zu beachten:

    • Die Abgabenfreiheit gilt ohne weitere Voraussetzungen für € 2.000 pro Jahr. Die restlichen €  1.000 können dann abgabenfrei ausbezahlt werden, wenn die Zahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift  erfolgt. Diese sind z.B. kollektivvertragliche Regelungen, eine rechtsgültige Betriebsvereinbarung, die Gewährung der Prämie für bestimmte Arbeitnehmergruppen.

    • Der Höchstbetrag von € 3.000 gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für Teuerungsprämien und Mitarbeitergewinnbeteiligungen.

    • Es muss sich um Prämien handeln, die zusätzlich ausbezahlt und nicht üblicherweise ohnehin gewährt werden. Es darf somit keine „normale“ jährliche Prämie in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden. Gesetzlich vorgesehen ist jedoch die Möglichkeit einer Umwandlung von einer bereits bezahlten Mitarbeitergewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie.

    • Diese Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Wichtige Unterschiede zur Mitarbeitergewinnbeteiligung

    • Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist im Gegensatz zur Teuerungsprämie nur von der Lohnsteuer befreit.

    • Die Mitarbeitergewinnbeteiligung muss an alle Mitarbeiter oder an bestimmte Gruppen gewährt werden. Die Gruppenbildung von Mitarbeitern muss nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (z.B. das gesamte Verkaufspersonal, das gesamte Lagerpersonal). Eine willkürliche Gruppenbildung aus persönlichen Vorlieben ist nicht zulässig.

    • Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist maximal mit dem Vorjahres-EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) gedeckelt Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgebend.

    • Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist dann nicht steuerfrei, wenn sie anstatt des bisher bezahlten Arbeitslohns gewährt wird. Sind jedoch bereits bestehende freiwillige variable Vergütungen für die Mitarbeiter vorgesehen, so können diese in eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung umgewandelt werden (sofern die Kriterien für diese Gewinnbeteiligungen erfüllt sind).
    Wir haben für Sie alle wesentlichen Unterschiede in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst:

Teuerungsprämie vs. Mitarbeitergewinnbeteiligun

   Teuerungsprämie  Mitarbeitergewinnbeteiligung
Begünstigte Prämienhöhe  € 2.000 pro Jahr pro MA ohne Voraussetzungen; zusätzlich € 1.000 bei einer lohngestaltenden Vorschrift  € 3.000 pro Jahr pro MA
Anwendungsjahre  2022 und 2023  ab 2022 zeitlich unbefristet
Abgabenrechtliche Befreiungen  Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Sozialversicherungsbeiträge  Lohnsteuer
Mitarbeitergruppen  keine MA-Gruppen  Gewinnbeteiligung muss an Mitarbeitergruppen mit objektiven, nachvollziehbaren Kriterien erfolgen
Unternehmensgewinn  Kein Gewinn erforderlich  Prämienhöhe mit dem  Vorjahres-EBIT gedeckelt
Ersetzt „normale“ Prämien  Nein, es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln  Ja, bei Vorliegen aller Voraussetzungen

Empfehlung

  • Ein Eingriff in bewährte Vergütungsstrukturen im Unternehmen sollte nicht nur unter Abgabengesichtspunkten getroffen werden. Auswirkungen auf die Kalkulation, die Preisgestaltung, das Arbeitsrecht, Fairness im Team und mittel- bis langfristige Aspekte sind von Entscheidungsträgern fachkundig zu beachten. Reduziert man den Blickwinkel rein auf aktuell bestehende Abgabenbegünstigungen, wird der Teuerungsprämie Priorität eingeräumt, abhängig natürlich vom bereits bisher im Unternehmen bestehenden Vergütungsmodell und darauf aufbauenden neuen Gestaltungen.

  • Autorenhinweis

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