Bewirtungskosten

  • Bei der Frage, ob und in welcher Höhe Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig sind, muss zwischen drei Fällen (zur Gänze abzugsfähig, 50 % abzugsfähig, zur Gänze nicht abzugsfähig) unterschieden werden. Sofern die Bewirtungsspesen abzugsfähig sind, muss jedenfalls am Bewirtungsbeleg die Anzahl der bewirteten Personen sowie der Grund der Bewirtung angeführt sein.

Zur Gänze abzugsfähige Bewirtungskosten

  • Die Bewirtungskosten sind zur Gänze steuerlich abzugsfähig, wenn

    • die Bewirtung unmittelbarer Bestandteil der Leistung ist oder unmittelbar im Zusammenhang mit einer erbrachten Leistung steht,
    • die Bewirtung Entgeltcharakter hat oder
    • die Bewirtung nahezu keine Repräsentationskomponente aufweist.

Beispiel

  • Ein Seminarveranstalter übernimmt die Verpflegung seiner Teilnehmer während des Seminars. Die Verpflegungskosten sind im Seminarpreis enthalten.

Abzugsfähigkeit im Ausmaß von 50 %

  • Bewirtungsaufwendungen sind in einem Ausmaß von 50 % steuerlich abzugsfähig, wenn es sich um eine werbewirksame Bewirtung handelt und diese nur eine untergeordnete Repräsentationskomponente aufweist.

Beispiel

  • Ein Unternehmer lädt einen Kunden im Vorfeld eines angestrebten Geschäftsabschlusses zum Abendessen ein.

Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten

  • Steuerlich zur Gänze nicht abzugsfähig sind Bewirtungsaufwendungen, die hauptsächlich dem Repräsentationszweck dienen, wie dies beispielsweise bei Bewirtung von Geschäftsfreunden der Fall ist.

Beispiel

  • Ein Unternehmer lädt seine Geschäftsfreunde im Anschluss an eine Theatervorführung zu einem gemeinsamen Abendessen in ein Innenstadtlokal ein.

  • Autorenhinweis

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