Sachbezüge im Krankenstand

  • Unternehmen gewähren ihren Beschäftigten neben dem vereinbarten Gehalt auch immer wieder Sachbezüge. Was dabei für Arbeitgeber/innen bei entgeltfreien Zeiten sowie während eines Krankenstandes zu beachten ist, lesen Sie im folgenden Beitrag. Sachbezüge gehören grundsätzlich zum beitragspflichtigen Entgelt (§ 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).

Sachbezug während entgeltfreier Zeiten

  • Gewährt ein Unternehmen während entgeltfreien Zeiten ausschließlich einen Sachbezug (beispielsweise die Privatnutzung eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges oder die Weiternutzung einer Dienstwohnung) in der Zeit

    • einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 bzw. dem Väter-Karenzgesetz,
    • einer Bildungskarenz,
    • eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,
    • einer gänzlichen Freistellung wegen einer Familienhospizkarenz,
    • einer Pflegekarenz,
    • eines unbezahlten Urlaubes länger als einen Monat,
    • einer Schutzfrist,
    • einer Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes (Papamonat) oder
    • nach Beendigung des Dienstverhältnisses
    weiterhin unentgeltlich oder verbillig, ist der Sachbezugswert in der Sozialversicherung beitragsfrei. Wird während einer Karenzierung ein neues Beschäftigungsverhältnis zur selben Dienstgeberin bzw. zum selben Dienstgeber eingegangen und handelt es sich dabei arbeitsrechtlich tatsächlich um ein eigenständiges Dienstverhältnis, bleibt der aus dem karenzierten Dienstverhältnis weitergewährte Sachbezug beitragsfrei. Der Sachbezug ist in diesem Fall auch nicht dem zweiten Beschäftigungsverhältnis hinzuzurechnen.

Sachbezug während eines Krankenstandes

  • Zuschüsse (Geld- und Sachbezüge) der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers während eines Krankenstandes sind beitragsfrei, wenn

    • die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Anspruch auf Krankengeld hat und
    • die Zuschüsse weniger als 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge vor Eintritt des Krankenstandes betragen.
    Besteht also bereits Anspruch auf (halbes oder volles) Krankengeld, ist folgendermaßen vorzugehen: Die Höhe der Sachbezüge und die Höhe des fortgezahlten Entgeltes sind zu addieren. Beträgt die Summe weniger als 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge vor Eintritt des Krankenstandes, sind die Sachbezüge und das fortgezahlte Entgelt beitragsfrei. Trifft dies nicht zu, sind die Sachbezüge und das fortgezahlte Entgelt beitragspflichtig. In diesem Fall ruht auch der Anspruch auf Krankengeld. Werden während des Krankenstandes ausschließlich Sachbezüge gewährt, besteht für diese Sachbezüge keine Beitragspflicht mehr.

  • Autorenhinweis

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