Sonderausgaben

  • Private Ausgaben (keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten) für die thermische Sanierung von Gebäuden sowie für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems können 2022 unter gewissen Voraussetzungen pauschal als Sonderausgabe abgesetzt werden. Abzüglich aller Förderungen aus öffentlichen Mitteln müssen die verbleibenden Kosten beim Heizkesseltausch € 2.000 übersteigen, bei der thermischen Sanierung € 4.000, dann können die Ausgaben über fünf Jahre verteilt abgesetzt werden. Im Rahmen der Steuererklärung werden je nach Einkommen und damit verbundener Tarifstufe damit 20 bis zu 55 Prozent des Pauschalbetrages „rückerstattet“.
     
    Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs vorliegen:

    • Für die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt.
    • Die erforderlichen Förderdaten werden übermittelt und automatisch von der Abgabenbehörde im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.
    • Im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung müssen die getätigten Ausgaben (nach Abzug sämtlicher Förderungen) einen Betrag von € 4.000 übersteigen, beim Austausch eines fossilen Heizungssystems € 2.000. Der Förderungswerber hat im Zuge der Beantragung der Förderung bereits zu bestätigen, dass diese Beträge (voraussichtlich) überschritten werden.
    Im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren werden (ohne Antrag und weiteren Nachweis) im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung € 800, beim Austausch eines fossilen Heizungssystems € 400 pauschal berücksichtigt. Insgesamt werden damit über fünf Jahre verteilt € 4.000 bzw. € 2.000 als Sonderausgaben berücksichtigt. Weitere begünstigte Maßnahmen innerhalb des fünfjährigen Berücksichtigungszeitraums führen nicht zu einem weiteren Pauschalabzug in diesem Zeitraum, sondern zu einer Verlängerung des Berücksichtigungszeitraums auf zehn Jahre. Die neue Regelung gilt erstmals für das Veranlagungsjahr 2022, sofern die beantragten Förderungen in der zweiten Jahreshälfte 2022 (nach dem 30.6.2022) ausbezahlt werden und das zugrundeliegende Förderansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht wurde.

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  • Autorenhinweis

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