Home-Office

  • Das Einkommensteuergesetz regelt die Abzugsfähigkeit eines „steuerlichen Arbeitszimmers“ sehr streng. Mit ergänzenden Regelungen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) werden nun im Rahmen des Homeoffice-Maßnahmenpaketes darüber hinaus Kosten des Arbeitnehmers aus einer Homeoffice-Tätigkeit steuerlich geregelt. Wir haben für Sie das Wesentliche zu den Ausgaben für die ergonomische Einrichtung, zur Homeoffice-Pauschale sowie Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel kompakt zusammengefasst.

Ausgaben für die ergonomische Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes ab 2020

  • Arbeitnehmer können Ausgaben für die ergonomische Einrichtung (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von € 300 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde. Ein allfälliger Überschreitungsbetrag kann in das jeweils nächste Veranlagungsjahr vorgetragen werden und innerhalb des für dieses Jahr geltenden Höchstbetrages abgesetzt werden (in jedem Jahr sind mindestens 26 Tage Homeoffice-Tätigkeit erforderlich). Für das Veranlagungsjahr 2020 kann ein Höchstbetrag von € 150 steuerlich berücksichtigt werden. Für 2020 und 2021 können insgesamt höchstens € 300 berücksichtigt werden, für 2022 und 2023 jeweils € 300.

Homeoffice-Pauschale ab 2021

  • Der Arbeitgeber kann für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale nicht steuerbar ausbezahlen. Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu € 3 pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag). Wichtig zu wissen:

    • Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern nicht steuerbar ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von € 300 pro Kalenderjahr, erfolgt eine Nachversteuerung im Zuge der Veranlagung.
    • Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers der Höchstbetrag von € 3 pro Tag nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sogenannte Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt).
    • Der Arbeitgeber hat die Anzahl der Homeoffice-Tage ab 2021 verpflichtend am Lohnkonto und am Jahreslohnzettel (L 16) einzutragen, auch wenn kein Homeoffice-Pauschale bezahlt wird.
    Diese Regelungen gelten ab 2021 und sind bis einschließlich 2023 befristet.

Ausgaben für digitale Arbeitsmittel ab 2021

  • Grundsätzlich sind Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungskosten. Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind ab 2021 um ein Homeoffice-Pauschale und entsprechende Differenzwerbungskosten (siehe unten) zu kürzen.

Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel ab 2021

  • Die Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel (wie beispielsweise Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy oder die erforderliche Datenanbindung) durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer dar.

  • Autorenhinweis

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