Holding-Gesellschaft

  • Holding-Gesellschaften erfüllen in der Unternehmerpraxis verschiedenste Aufgaben, wie beispielsweise die Bündelung von Beteiligungen unter einer Gesellschaft zwecks einheitlicher Leitung oder auch zwecks Vermögenssicherung bei Trennung von Betrieb und Besitz. Auch in der privaten Vermögenssphäre kann sich aus steuerlichen Gründen die Errichtung eine Holding durchaus rechnen, beispielsweise bei einer steuerlich optimierten Gewinnthesaurierung. In diesem Fall werden Gewinne nicht ausgeschüttet, was zu einer Ersparnis der 27,5 %-igen Kapitalertragsteuer führt, stattdessen in einer Holding angesammelt und die damit zur Verfügung stehenden liquiden Mittel wieder renditebringend zwecks weiterem Vermögensaufbau investiert. Hinzu kommt, dass bei Errichtung einer steuerlichen Unternehmensgruppe auch gewinnbringende mit verlustbringenden Aktivitäten verrechnet werden können und unter einer Holding unterschiedlichste Rechtsformen, je nach wirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Sinnhaftigkeit gruppiert werden können.

Was ist eigentliche eine Holding-Gesellschaft?

  • Die Holding ist gesetzlich nicht definiert und kann in vielen Rechtsformen in Erscheinung treten. In der Praxis wird eine Holding-Gesellschaft häufig in der Rechtsform einer GmbH errichtet.  Die klassische Holdingstruktur sieht vor, dass die Holding-GmbH, an welcher natürliche Personen beteiligt sind, 100% der Gesellschaftsanteile (oder auch weniger) an Tochter-GmbHs hält. Der Umbau einer Holdingstruktur im Rahmen einer bestehenden Unternehmensstruktur ist durch Anwendung des Umgründungssteuerrechts steuerneutral möglich. Natürlich kann eine vermögensansammelnde GmbH auch derart geschaffen werden, dass diese in einem ersten Schritt mit Finanzmitteln ausgestattet wird (z.B. Gesellschafterzuschuss), die in weiterer Folge durch die GmbH zum Erwerb von Liegenschaften, Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, Anteilen an Investmentfonds etc. oder auch an Unternehmen verwendet werden.

Besteuerung auf Ebene der Holding-GmbH

  • Der Vorteil der Besteuerung auf Ebene der Holding zeigt sich, wenn die erwirtschafteten Gewinne auf Ebene der GmbH nicht ausgeschüttet werden. In diesem Fall werden die Einkünfte lediglich mit dem Körperschaftsteuertarif von 24 % (seit 1.1.2023) bzw. 23% (ab 1.1.2024) besteuert. Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (GmbH) an die Holding-GmbH sind komplett körperschaftsteuerfrei. Dieser durch die niedrigere zu zahlende Steuerlast entstehende Liquiditätsvorteil kann zur Anschaffung weiterer Vermögenswerte genutzt werden. Die alternative Besteuerung der Einkünfte auf Ebene als natürliche Person hätte je nach persönlicher Steuerprogression einen Einkommensteuertarif von bis zu 55% zur Konsequenz. Auf Ebene der GmbH-Gesellschafter fällt zwar auch im Zeitpunkt einer allfälligen späteren Gewinnausschüttung noch zusätzlich Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% an. Daraus ergibt sich im Ausschüttungsfall eine kombinierte Gesamtsteuerbelastung (KÖST, KEST) von 44,9% (2023) bzw. 44,2% (ab 2024). Gemessen am höchsten Einkommensteuertarif von 55% ergibt dies allerdings immerhin, selbst bei Vollausschüttung, eine Differenz von 10,1%-Punkten. Aufgrund des frei wählbaren Ausschüttungszeitpunkts ist darüber hinaus ein sehr großer, steuerlich deutlich gemilderter Thesaurierungseffekt auch auf lange Zeit möglich. Hinsichtlich der laufenden Besteuerung hat die Holding-GmbH gegenüber der Besteuerung auf Ebene der natürlichen Personen außerdem jenen wesentlichen Vorteil, dass Verluste aus der laufenden Tätigkeit nicht verloren gehen können, sondern in einen Verlustvortrag wandern, der in den nächsten Jahren - zumindest in Höhe von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte - gegenverrechnet werden kann, bis er vollständig verwertet wurde. Werden auf Ebene der natürlichen Person in anderen Bereichen hohe Gewinne erzielt und können die Verluste zur Reduzierung dieser Gewinne verwendet werden, ist dieser Vorteil obsolet.

Steuerfreie Rückzahlung der Anfangsinvestition

  • Hinsichtlich des ursprünglich gewährten Gesellschafterzuschusses gilt, dass dieser auch in weiterer Folge jederzeit steuerneutral entnommen werden kann. Zwar ist das ursprüngliche Kapital in den angeschafften Vermögenswerten gebunden, aber die daraus erwirtschafteten Gewinne können steuerlich umqualifiziert werden und bis zur Höhe des ursprünglichen Gesellschafterzuschusses ohne Kapitalertragsteuerbelastung steuerneutral aus der Holding-GmbH ausgeschüttet werden.

Empfehlung

  • Im Vorfeld der Errichtung einer Holding-Struktur ist wesentlich, sich über die mittel- und langfristigen Ziele Klarheit zu verschaffen, insbesondere zur erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung betrieblicher und privater Aktivitäten, zum Erfordernis von Geldmitteln zur eigenen Lebensführung, zu Fragen einer aktuellen oder späteren Vermögenszuordnung, zu Risiken und damit verbundener Haftung sowie zu vielfältigen steuerlichen und rechtlichen Aspekte – und je nach privatem Involvement auch sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen.

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