Investitionsfreibetrag ab 2023

  • Die Steuerreform brachte auch eine Wiedergeburt des sogenannten Investitionsfreibetrages (IFB), mit dem Unternehmensinvestitionen steuerlich gefördert werden sollen. Für nach dem 31.12.2022 (!!) angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann ein Investitionsfreibetrag von 10% bzw. 15% als Betriebsausgabe unter Beachtung bestimmter folgender Regelungen geltend gemacht werden.

Voraussetzungen:

    • Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dies wird noch in einer Verordnung genauer geregelt.
    • Ein Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient.
    • Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000 Euro im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (Aliquotierung bei Rumpfwirtschaftsjahren).
    • Die Absetzung für Abnutzung wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.
    • Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der Investitionsfreibetrag nicht zu.

Ausgeschlossen vom Investitionsfreibetrag sind:

    • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden.
    • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km.
    • Geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden.
    • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Ausgenommen vom IFB bleiben jedoch stets jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden.
    • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
    • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dies wird noch genauer in einer Verordnung geregelt.
    Der IFB kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen geltend gemacht werden.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags:

    • Der IFB wird in der Steuererklärung oder Feststellungserklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen.
    • Bei Wirtschaftsgütern, für die der IFB geltend gemacht wird, ist dieser im Anlageverzeichnis auszuweisen.
    Tipp: Eine vorausschauende betriebliche Steuerplanung lohnt sich. Dies gilt für die Art und den Zeitpunkt von Investitionen, die optimale Nutzung des Investitionsfreibetrags oder auch des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags, ertragsteuerliche Progressionsstufen zu glätten, die Dividendenausschüttungen auf einen späteren Finanzierungsbedarf abzustimmen oder eine Umsatzsteueroption zur Geltendmachung der Vorsteuererstattung für Investitionen im Falle einer land- und forstwirtschaftlichen Vollpauschalierung bei Aufrechterhaltung der ertragsteuerlichen Vollpauschalierung optimal zu nützen und vieles mehr.

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