Mitarbeiter-Quarantäne

  • Bei der Vergütung des Verdienstentganges bei behördlich abgesonderten Mitarbeiter/innen wurden anfänglich (Absonderungen bis 30.9.2021) idR keine (aliquoten) Sonderzahlungen berücksichtigt, sofern sie nicht während des Zeitraums der Quarantäne ausbezahlt wurden. Im März 2022 wurde nun im Nationalrat eine Änderung des Epidemiegesetzes beschlossen, die eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt, wonach die Vergütung des Verdienstentganges grundsätzlich auch (aliquote) Sonderzahlungen einschließt, unabhängig davon, ob die Sonderzahlungen während des Zeitraumes der Quarantäne ausbezahlt wurden. Unternehmen können nun die Erstattung von Sonderzahlungen (nachträglich) beantragen, wenn ein Mitarbeiter abgesondert wurde und die Aufhebung der Quarantäne bis 30.9.2021 erfolgte. Dies gilt auch für Fälle, wo bereits ein negativer rechtskräftiger Bescheid ergangen ist. Die diesbezüglichen Anträge sind bis spätestens 30.9.2022 einzubringen.

Empfehlung

  • Wir empfehlen vor der nachträglichen Geltendmachung der aliquoten Sonderzahlungen, abhängig von der Anzahl der Absonderungen im Zeitraum März 2020 bis September 2021, eine sorgfältige Kosten-/Nutzen-Schätzung der Antragsaufwendungen im Verhältnis zum nachgereichten Kostenersatz.

  • Autorenhinweis

    Kritik, Fragen, Hinweise oder Diskussionen zu diesem Beitrag gerne an:
    LBG Österreich GmbH Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung
    Tel: +43/1/53105-1426 www.lbg.at

    E-Mail an LBG senden