Arbeitgeber

  • Der Jahresanfang bringt naturgemäß wichtige (jährliche) Änderungen in der Personalverrechnung sowie Neuerungen für Arbeitgeber/innen. Darüber hinaus führt die aktuell im Nationalrat beschlossene Ökosoziale Steuerreform zu Handlungsbedarf. Wir haben zusammengefasst, was Arbeitgeber/innen aktuell jedenfalls wissen sollten.

COVID-19-Prämie („Corona-Bonus“) – Abrechnung bis Februar 2022 möglich

  • Bonuszahlungen an Arbeitnehmer/innen, die aufgrund der Covid-19-Krise für das Jahr 2021 geleistet werden, sind (wie bereits 2020) bis zu einer Höhe von 3.000 Euro pro Mitarbeiter/in steuer- und beitragsfrei. Es muss sich dabei um Zahlungen handeln, die aufgrund der vorliegenden Corona-Krise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Eine abgabenfreie Auszahlung einer Corona-Prämie anstatt von, dem Dienstnehmer ohnehin zustehenden, Entgeltbestandteilen, ist unzulässig. Die Abrechnung dieser Corona-Boni kann noch bis Ende Februar 2022 erfolgen.

Essensbons auch im Home-Office

  • Die Steuerbefreiung für Essensgutscheine in Höhe von bis zu 8 Euro pro Tag, die ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer/innen gewährt, gilt ab 2022 nicht mehr nur für jene Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden.

Senkung der Einkommensteuersätze

  • Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform kommt es zur Entlastung bei der Lohn- und Einkommensteuer. Geplant war die Senkung der 2. Tarifstufe der Lohn- und Einkommensteuer mit 1. Juli 2022 von 35 % auf 30 % und die Senkung der 3. Tarifstufe der Lohn- und Einkommensteuer mit 1. Juli 2023 von 42 % auf 40 %. Um die unterjährige Senkung (und damit verbundenen Mehraufwand in der Personalverrechnung) zu vermeiden, erfolgt die Umsetzung der Tarifsenkung nun mittels „Mischsteuersätzen“ in den Jahren 2022 und 2023. Ab 1.1.2022 erfolgt die Senkung der zweiten Tarifstufe durch einen Mischsteuersatz von 32,5%. Ab 2023 gilt die volle Senkung auf 30%. Für die dritte Tarifstufe gilt ab 1.1.2023 ein Mischsteuersatz von 41 % und ab 2024 die vollen 40 %.

Anhebung von Absetzbeträgen

  • Für geringverdienende Arbeitnehmer wird der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher 400 Euro auf 650 Euro angehoben. Gleichzeitig kommt die Einschleifregelung künftig bei Einkommen von 16.000 bis 24.500 Euro zur Anwendung.

Erhöhung Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag

  • Der Familienbonus Plus wird ab 1.7.2022 für Kinder bis 18 Jahre von monatlich 125 Euro auf 166,68 Euro angehoben (ab 2023 jährlich daher 2.000 Euro). Für Kinder ab 18 Jahren beträgt der neue monatliche Betrag 54,18 Euro (ab 2023 dann pro Jahr 650 Euro). Für Niedrigverdiener, die nicht oder nur teilweise in den Genuss des Familienbonus kommen, wird der Kindermehrbetrag von bis zu 350 Euro (Jahr 2022) bzw. 450 Euro (ab 2023) pro Kind angehoben. Voraussetzung ist, dass zumindest an 30 Tagen im Jahr aktive Erwerbseinkünfte erzielt werden. Ab der Veranlagung 2022 wird der Kindermehrbetrag auch dann gewährt, wenn beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils unter 450 liegt.

Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter/innen

  • Ab dem 1.1.2022 ist die Beteiligung von Mitarbeiter/innen am Gewinn bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmer/innen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer/innen – wie dies schon von anderen Steuerbefreiungen bekannt ist – gewährt wird. Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein, wobei innerhalb einer Gruppe die Höhe der Begünstigung nach objektiven Merkmalen, wie z.B. Prozentsatz des Bruttobezuges gestaffelt werden kann. Die Steuerfreiheit steht nur insoweit zu, als die Summe der gewährten Gewinnbeteiligung den steuerlichen Vorjahresgewinn nicht übersteigt. Hinweis: Nach dem aktuellen Gesetzestext der Ökosozialen Steuerreform ist im Gegensatz zu den Bestimmungen über die steuerfreie Kapitalbeteiligung („Mitarbeiteraktien“) die Gewinnbeteiligung von Mitarbeiter/innen nicht befreit von Lohnnebenkosten bzw. der Sozialversicherung.

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