Reiseveranstalter

  • Wenn ein Reiseveranstalter Reiseleistungen im eigenen Namen erbringt und dafür Reisevorleistungen, z.B. Leistungen eines Hotels oder Reisebusunternehmers, in Anspruch nimmt, so kommt bei der Verrechnung dieser Leistungen die sogenannte Margenbesteuerung im Sinne des § 23 UStG zur Anwendung. Dabei berechnet sich die Umsatzsteuer nicht vom Nettoentgelt des Reiseveranstalters, sondern aus der Differenz („Marge“) zwischen Verkaufspreis und den dafür bezogenen Reisevorleistungen. Ab 1.1.2022 gilt diese Besteuerungsart nicht nur für Reiseleistungen an Private, sondern auch an Unternehmer. Die pauschale Ermittlung der Margenbesteuerung pro Voranmeldungszeitraum ist ab 1.1.2022 jedoch nicht mehr möglich. Leistungen iZm Reisen können grundsätzlich auf drei Arten erbracht werden, mit unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Auswirkungen:

Eigenleistungen

  • Der Unternehmer tritt im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf. Es handelt sich somit um eigene Leistungen, die nicht von Dritten bezogen, sondern vom Unternehmer direkt an den Reisenden erbracht werden, z.B. wenn ein Busunternehmer eine Beförderungsleistung an einen Reisenden erbringt oder ein Hotelier ein Hotelzimmer an Gäste vermietet. Diese Leistungen unterliegen nicht der Margenbesteuerung, sondern sind nach den allgemeinen Regelungen umsatzsteuerpflichtig.

Vermittlungsleistungen

  • Der vermittelnde Unternehmer wird im fremden Namen und für fremde Rechnung tätig und stellt dabei eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden (Reisenden) und dem Anbieter einer Reiseleistung (z.B. Reiseveranstalter, Beförderungsunternehmen, Hotelier) her. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist die Vermittlungsprovision.

Besorgungsleistungen – Reiseleistung iSd § 23 UStG

  • Der Reiseveranstalter tritt gegenüber dem Kunden im eigenen Namen auf, bezieht dafür aber Vorleistungen. Für das Vorliegen einer Reiseleistung ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Eine einzelne Leistung genügt für die Anwendung des § 23 UStG nur dann, wenn es sich um eine von einem Dritten erbrachte Beherbergungsleistung handelt und maßgeblicher Leistungsinhalt die Durchführung (Veranstaltung) einer Reise ist. In diesem Fall kommt die Margenbesteuerung zur Anwendung, bei der die Umsatzsteuer aus der Differenz zwischen Reisepreis und Vorleistungskosten errechnet wird. Von den Vorleistungen kann daher keine Vorsteuer abgezogen werden. Vorsteuern für andere Leistungen, die nicht Reisevorleistungen darstellen (z.B. Büromiete, Anlagenkauf, etc.) sind aber nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen abzugsfähig. Bis 31.12.2021 sind Reiseleistungen an Unternehmer (z.B. Konferenzreisen) von der Margenbesteuerung ausgenommen, ab 1.1.2022 ist die Margenbesteuerung auch für Reiseleistungen an Unternehmer zulässig. Die pauschale Ermittlung der Marge, indem der Unternehmer die Marge für sämtliche Reiseleistungen innerhalb eines Voranmeldungszeitraumes ermittelt und aus dem Gesamtsaldo die Umsatzsteuer errechnet, ist jedoch nur noch bis 31.12.2021 zulässig. Ab 1.1.2022 müssen Reiseveranstalter für jeden einzelnen Reiseleistungsumsatz im Voranmeldungszeitraum gesondert die Marge bzw. Umsatzsteuer errechnen. Empfehlung: Fehler in der Umsatzsteuer können teuer kommen (Stichwort: Nachzahlungen und Strafzahlungen). Bitte bedenken Sie daher umso sorgfältiger die neuen Bestimmungen ab 1.1.2022, die leider auch mit einem Abrechnungsmehraufwand verbunden sind.

  • Autorenhinweis

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