Corona-Schutzschirm für Veranstaltungen

  • Die mittel- und langfristige Planung von (großen) Veranstaltungen ist angesichts des unsicheren Infektionsgeschehens und damit verbundener Einschränkungen mit einem Risiko verbunden. Um Anreize zur Organisation derartiger Events – Kongresse, Messen, Märkte, kulturelle Veranstaltungen, Sport-Events – zu setzen, wurde bereits im Februar 2021 der Corona-Schutzschirm I für Veranstaltungen aufgelegt, der Veranstaltern im Falle eines coronabedingt abgesagten oder nur eingeschränkt stattfindenden Events bis zu 90% der förderbaren Kosten ersetzt. Mit dem Corona-Schutzschirm II wurde nunmehr ein zweites Modell ins Leben gerufen – mit erhöhter Haftungssumme bis 10 Millionen Euro pro Veranstaltung (statt 2 Millionen) – bei Deckung bis zu 80% der angelaufenen Kosten. Im Unterschied zum Corona-Schutzschirm I fällt beim Schutzschirm II eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1% des mit der Haftung besicherten Betrages sowie eine Haftungsprovision – abhängig von der Größe des veranstaltenden Unternehmens – in Höhe von 0,25 – 1% pro Jahr an. Die Antragstellung erfolgt über die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT). Wir haben die Details für Sie zusammengefasst.

Gegenstand der Förderung

  • Die Förderung besteht in der Übernahme einer Haftung für den finanziellen Nachteil, der aus einer COVID-19 bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung einer Veranstaltung in Österreich resultiert. Als Veranstaltung gelten etwa Business-to-Business- und Business-to-Consumer-Veranstaltungen, Kongresse, Messen, Gelegenheitsmärkte sowie kulturelle Veranstaltungen und Sportveranstaltungen.

Wer wird gefördert

  • Gefördert werden grundsätzlich Veranstalter, die das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltungen tragen, unabhängig von Sitz, Rechtsform und Größe.

Voraussetzung für den Veranstalter

    • kein Insolvenzverfahren anhängig
    • Unternehmen war zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten
    • Einnahmen und Ausgaben der Veranstaltung werden über einen eigenen Buchungskreis und/oder ein Septokonto geführt
    • Einreichung des Corona-Schutzschirm II-Antrags mindestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

Voraussetzung für die Veranstaltung

    • Die Veranstaltung muss bis 31.12.2022 in Österreich stattfinden
    • Schlüssiges Durchführungs- und Finanzierungskonzept
    • Einhaltung der Teilnehmerobergrenzen laut Richtlinie
    • COVID-19 Präventionskonzept im Entwurf
    • Schadensmindernde Maßnahmen werden getroffen
    • Bei Veranstaltungen mit Einnahmen: erwartete Gesamteinnahmen von mind. 15.000 Euro
    • Ausgeglichenes Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben

Förderbare Kosten

    • Förderbar sind nicht mehr stornierbare Aufwendungen für Leistungen Dritter in der Wertschöpfungskette (z.B. Lieferanten, Technik, Catering, Künstler, Bar, Service, Florist, Veranstaltungsort, Rückabwicklungskosten, Werbekostenzuschüsse) sowie eigene Personalkosten für die Planung und Durchführung der Veranstaltung.
    • Es können nur Kosten berücksichtigt werden, die nach der Antragstellung angefallen sind; davon ausgenommen sind Anzahlungen für die langfristige Vorausbuchung von Veranstaltungsstätten.

Nicht förderbare Kosten

    • Umsatzsteuer (falls keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden)
    • Investitionskosten
    • Personalkosten für den laufenden Betrieb
    • Sachkosten für den laufenden Betrieb
    • Kosten, die aus Kleinbetragsrechnungen unter 100 Euro resultieren

Haftung & Konditionen

  • Die Haftungsübernahme beträgt 80% für den erlittenen finanziellen Nachteil (negativer Saldo aus Einnahmen abzüglich Ausgaben), der aus einer COVID-19-bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung einer Veranstaltung resultiert. Fällig wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 1% des mit der Haftung zu besichernden Betrags (mindestens 2.000 Euro, max. 15.000 Euro). Darüber hinaus fällt eine Haftungsprovision an. Diese beträgt bei kleinen und mittleren Unternehmen im ersten Jahr 0,25% p.a. (aliquot) und im zweiten Jahr 0,5% p.a. (aliquot), jeweils vom Zeitpunkt der Ausstellung der Haftungserklärung. Bei großen Unternehmen beträgt sie im ersten Jahr 0,5% p.a. (aliquot) und im zweiten Jahr 1% p.a. (aliquot), jeweils vom Zeitpunkt der Ausstellung der Haftungserklärung.

Umstieg vom Corona-Schutzschirm I auf den Corona-Schutzschirm II

  • Ein Umstieg vom Corona-Schutzschirm I auf den Corona-Schutzschirm II ist möglich (falls beispielsweise die durch den Corona-Schutzschirm I abgesicherte Veranstaltung über der im Rahmen des Corona Schutzschirm I maximal abzusichernden Summe in Höhe von 2 Millionen liegt). Hinweis: Auch der Corona Schutzschirm I ist für Veranstaltungen bis Ende 2022 noch bis 1. Dezember 2021 über die ÖHT beantragbar.

  • Autorenhinweis

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