Fixkostenzuschuss

  • Der Fixkostenzuschuss soll die konkreten Fixkosten der durch COVID-19 betroffenen Unternehmen anteilig decken. Die Antragstellung für die dritte und letzte Tranche des Fixkostenzuschuss I ist seit 19. November 2020 möglich. Die Antragstellung für den neuen Fixkostenzuschuss II läuft seit 23. November 2020.

Die wesentlichen Änderungen des FKZ II im Vergleich zum FKZ I sind unter anderem:

    • Der Fixkostenzuschuss II berechnet sich linear (bei z.B. 35 % Umsatzausfall Erstattung von 35 % der Fixkosten) anstatt in Stufen bei FKZ I (z.B. bei 40 % Ausfall 25 % Ersatz). Der Zuschuss wird schon ab 30 % statt 40 % Umsatzausfall gewährt (bis 100 %).
    • Die Definition der Fixkosten wird um AfA, fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter und frustrierte Aufwendungen ergänzt. Personalaufwendungen, die für den Erhalt des Mindestbetriebes notwendig sind, können angesetzt werden. Leasingraten werden zur Gänze übernommen.
    • Möglichkeit der Pauschalierung für Betriebe unter 120.000 Euro Vorjahresumsatz.
    • Die Höhe des Fixkostenzuschuss II beträgt maximal 800.000 Euro.
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Wichtig zu wissen

  • Der Fixkostenzuschuss II kann auch mit dem Lockdown-Umsatzersatz kombiniert werden, allerdings darf der Fixkostenzuschuss nicht für jene Monate beantragt werden, wo ein allfälliger Lockdown-Umsatzersatz gewährt wurde. Um eine geordnete Abwicklung sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem Fixkostenzuschuss II beantragt werden.

  • Autorenhinweis

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