Verlustrücktrag

  • Durch die, für die Veranlagung 2020 befristete, Möglichkeit eines Verlustrücktrages können Steuerpflichtige (Einnahmen-Ausgaben-Rechner sowie Bilanzierer) nunmehr einen voraussichtlichen betrieblichen steuerlichen Verlust 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 (unter Umständen auch 2018) berücksichtigen und müssen damit nicht wie bisher auf eine Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen warten, um die Steuerlast zu reduzieren. Das bedeutet daher, dass erstmalig steuerpflichtige Gewinne aus 2019 auch gegen erst im Jahr 2020 eingetretene steuerliche Verluste gegengerechnet werden dürfen (sogenannter „Verlustrücktrag“). Es ist aber auch einmalig möglich, bereits vor der steuerlichen Veranlagung für 2020 eine „COVID-19-Rücklage“ für voraussichtlich im Jahr 2020 entstehende betriebliche Verluste zu bilden und daraus gleich einen Liquiditätsvorteil zu erzielen. Die Verwertung des (voraussichtlichen) Verlustes 2020 und damit die rückwirkende Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage erfolgt daher in zwei Etappen:

    • COVID-19 Rücklage
    • Verlustrücktrag

COVID-19 Rücklage – Geltendmachung möglich bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020

  • Bereits vor Durchführung der Veranlagung für 2020 können voraussichtliche betriebliche Verluste des Jahres 2020 bei der Veranlagung 2019 als besonderer Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ ist. Als Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte gilt der Saldo der nach dem jeweils anzuwenden Einkommensteuer- bzw. Körperschaftssteuertarif zu versteuernden Gewinne und Verluste, die im jeweiligen Kalenderjahr enden.
    Die COVID-19-Rücklage ist mit 30% bzw. 60% der betrieblichen Einkünfte 2019 gedeckelt, abhängig davon, ob die Verluste des Jahres 2020 glaubhaft gemacht werden können oder nicht, und darf 5 Millionen Euro nicht übersteigen.

    • Die COVID-19-Rücklage beträgt bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019 ohne Nachweis der voraussichtlichen Verluste 2020, wenn die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftssteuervorauszahlungen Null betragen oder nur in der Höhe der Mindeststeuer festgesetzt wurden.
    • Die COVID-19-Rücklage beträgt bis zu 60% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, sofern ein voraussichtlich negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 (z.B. anhand einer Saldenliste) glaubhaft gemacht werden kann.

Was Sie wissen sollten

    • Die COVID-19-Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der steuerlichen Einkünfte 2019, lässt die Höhe der (einzelnen) betrieblichen Einkünfte allerdings unberührt. Die Rücklage hat daher insbesondere keine Auswirkungen auf den steuerlichen Gewinnfreibetrag, die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge oder das Feststellungsverfahren im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO). Im Jahr 2020 kommt es zu einer Hinzurechnung der 2019 geltend gemachten Rücklage, wodurch der steuerliche Verlust neutralisiert wird. Auch die Auflösung der COVID-19-Rücklage lässt die Höhe der steuerlich betrieblichen Einkünfte unberührt.
    • Der Abzug und die Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage hat beim selben Steuerpflichtigen zu erfolgen. Bei Mitunternehmerschaften wird die COVID-19-Rücklage nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens, sondern im Rahmen der persönlichen Veranlagung der jeweiligen Mitunternehmer berücksichtigt. Bei Unternehmensgruppen darf eine COVID-19-Rücklage nur durch Gruppenträger gebildet werden, wobei sich das Höchstausmaß nach der Anzahl der Gruppenmitglieder zuzüglich des Gruppenträgers richtet.
    • Wurde für 2019 noch keine Steuererklärung abgegeben, sind jedoch die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage für 2019 erfüllt, so kann bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer für 2019 (unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage) beantragt werden. Dies erhöht unmittelbar die Liquidität.
    • Die Bildung einer COVID-19-Rücklage erfolgt auf Antrag in der Steuererklärung.

Geltendmachung des steuerlichen Verlustrücktrages frühestens mit Abgabe der Steuererklärung 2020

  • Verbleibt nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage im Jahr 2020 ein betrieblicher Verlust, so kann dieser auf Antrag ins Jahr 2019 rückgetragen werden. Kann der Maximalbetrag von 5 Millionen Euro im Jahr 2019 nicht ausgeschöpft werden, ist auf weiteren Antrag ein Verlustrücktrag ins Jahr 2018 bis zu einer Höhe von 2 Millionen Euro möglich. Der Antrag für den Verlustrücktrag kann frühestens mit der Veranlagung 2020 gestellt werden. Auch wenn die Jahre 2018 und 2019 schon rechtskräftig veranlagt wurden, ist die nachträgliche Geltendmachung des Verlustes 2020 möglich, da der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) gilt. Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden, können sie – wie schon bisher möglich – ab dem Veranlagungszeitraum 2021 und folgend abgezogen werden („Verlustvortrag“).

LBG-Empfehlung

  • Die Möglichkeit der COVID-19-Verlustrücklage sollte sowohl bei bereits erfolgter als auch noch ausständiger Durchführung der Veranlagung 2019 unternehmensindividuell sorgfältig geprüft werden. Eine auf den ersten Blick liquiditätsmäßig günstige Rückstellung in hohem Ausmaß könnte möglicherweise bei der Auflösung der Rücklage im Jahr 2020 zu einer ungünstigen Erhöhung der steuerlichen Progression (Stufentarif in der Einkommensteuer), insbesondere für andere Einkünfte wie z.B. Vermietung & Verpachtung, führen. Ob bzw. in welcher Höhe die Beantragung der COVID-19-Rücklage für das Jahr 2019 deshalb vorteilhaft ist oder ob möglicherweise lieber gleich im Rahmen der Veranlagung 2020 der Verlustrücktrag in maximaler Höhe beantragt werden sollte, hängt von vielen unternehmensindividuellen Faktoren ab, die stets im Einzelfall zu prüfen sind. Insbesondere auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren (Wahlrecht des Wirtschaftsjahres) sowie bei Mitunternehmerschaften und Unternehmensumgründungen (Übertragung des Verlustrücktrages auf den Rechtsvorgänger ist nicht zulässig) empfehlen wir eine besonders sorgfältige Prüfung und Durchrechnung der individuellen Geschäftsentwicklung, um die einmalig begrenzte Möglichkeit des Verlustrücktrages bestmöglich zu nützen

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