Jahresabschluss

  • Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften (Organe wie z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG) haben in Abhängigkeit von der Größenklasse den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht) spätestens fünf Monate nach dem Bilanzstichtag aufzustellen. Neun Monate nach dem Bilanzstichtag muss dann die Offenlegung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft erfolgen. Im Zuge von weitreichenden Fristerstreckungen aufgrund gesetzlicher Covid-19-Maßnahmen wurde auch diese Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch auf 12 Monate ausgedehnt. Dies gilt allerdings nur für jene Jahresabschlüsse, die einerseits am 16. März 2020 noch nicht innerhalb der fünfmonatigen Frist aufgestellt sein mussten und deren Stichtag andererseits vor dem 1. August 2020 liegt. Für die Unternehmenspraxis: Die Verlängerung der Offenlegungsfrist auf 12 Monate gilt einmalig für jene Jahresabschlüsse, die zu einem Bilanzstichtag zwischen dem 16. Oktober 2019 und 31. Juli 2020 aufzustellen sind. Achtung: Für Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag nach dem 31. Juli 2020 gilt wieder die bisherige gesetzliche Offenlegungsfrist von neun Monaten! Das bedeutet, dass etwa der Jahresabschluss mit Bilanzstichtag 31.8.2020 nach 9 Monaten, spätestens daher am 31.5.2021 beim Firmenbuch einzureichen ist. Die Organe von Kapitalgesellschaften müssen somit beispielsweise folgende Fristen für die Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch beachten:

Fristen für die Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch

 Bilanzstichtag  Offenlegungsfrist
 30.09.2019  30.06.2020
 31.10.2019  31.10.2020
 31.12.2019  31.12.2020
 31.3.2020  31.3.2021
 30.6.2020  30.6.2021
 31.7.2020  31.7.2021
 31.8.2020  31.5.2020
  • Zwangsstrafen: Werden Offenlegungsfristen versäumt, kann das Firmenbuchgericht entsprechende Zwangsstrafen gegen die Organe und die Kapitalgesellschaft verhängen.

  • Autorenhinweis

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