Investitionsprämie

  • Um die österreichische Wirtschaft in Folge der Corona-Krise zu unterstützen, soll mit der Investitionsprämie ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden und damit ein Beitrag zur Stärkung der wirtschaftlichen Entwicklung nach dem Lock-Down geleistet werden. Die Antragstellung für die nicht rückzahlbare Investitionsprämie ist bei der Austria Wirtschaftsservice (aws) in der Zeit vom 1.9.2020 – 28.2.2021 möglich. Wesentliche Voraussetzung ist, dass erste Maßnahmen (z.B. Bestellung, Auftragserteilung, Baubeginn) für aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen in der Zeit vom 1.8.2020 – 28.2.2021 gesetzt wurden. Förderungsfähig sind Unternehmer (iSd UGB) aller Branchen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden – und zwar vom Ein-Personen-Unternehmen bis zum Großunternehmen. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner und pauschalierte Unternehmen werden gefördert. Das beantragende Unternehmen ist verpflichtet, spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition lt. Förderzusage eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen. Ab einer Zuschusshöhe (Investitionsprämie) von EUR 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bilanzbuchhalter (insoweit dieser hierzu befugt ist) auf Auftrag des Förderwerbers zu bestätigen. Folgende wesentliche Details sind jedenfalls zu beachten.

Was wird gefördert?

  • Förderungsfähig sind materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, für die zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 ein Antrag auf Investitionsprämie bei der aws gestellt wird und die spätestens bis zum 28.02.2022 umgesetzt werden. Ausgenommen davon sind Neuinvestitionen in Großprojekte ab einem Investitionsvolumen von EUR 20 Mio. (exkl. USt.), welche bis spätestens zum 28.02.2024 umgesetzt werden müssen. Sowohl geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) als auch gebrauchte Güter sind förderfähig, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt. Es muss mit der Investition vor dem 01.03.2021 begonnen worden sein, wobei als Beginn die folgenden Maßnahmen gelten: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen.

Was wird nicht gefördert?

    • Klimaschädliche Investitionen, darunter fallen u.a. Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen.
    • Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.
    • Aktivierte Eigenleistungen
    • Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
    • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
    • Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen und Grundstücken.
    • Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht
    • Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder
    • Finanzanlagen
    • Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung).

Wie hoch ist der Zuschuss?

Grenzen für förderungsfähige Neuinvestitionen pro Unternehmen bzw. pro Konzern

  • Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag beträgt EUR 5.000 ohne USt (d.h. kleinere Investitionen pro Förderungsantrag können nicht gefördert werden).
    Das maximal förderbare Investitionsvolumen beträgt EUR 50 Mio. ohne USt. pro Unternehmen bzw. pro Konzern (d.h. wenn die Investitionen größer sind, wird maximal ein Betrag von EUR 50 Mio. ohne USt. als Berechnungsgrundlage herangezogen).

Was ist unter "erste Maßnahmen" zu verstehen?

  • Im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen dem 01.08.2020 und dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt werden, die den Beginn der Investitionstätigkeit kennzeichnen.
    Erste Maßnahmen, die innerhalb des angeführten Zeitraums gesetzt werden müssen, sind Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen.
    Vor dem 01. August 2020 und nach dem 28.02.2021 dürfen keine erste Maßnahme gesetzt worden sein bzw. gesetzt werden.
    Planungsleistungen, die Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche und Finanzierungsanträge bzw. -zusagen zählen nicht zu den ersten Maßnahmen.

Ist der Zuschuss in Form der Investitionsprämie steuerpflichtig?

  • Nein, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen (=Abschreibungen) im betreffenden Geschäftsjahr. LBG-Hinweis: Die Förderrichtlinie zur Investitionsprämie sowie der bisher vorliegende Fragen-Antworten-Katalog (Stand: 13.8.2020) enthält eine Fülle von weiteren Details.

  • Autorenhinweis

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