IG-Lieferungen

  • Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen werden ab 2020 erweitert. Die Steuerbefreiung kommt unter anderem nicht zur Anwendung, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nicht nachgekommen ist oder sein Versäumnis nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet hat. Die Rechtsmeinung des Finanzministeriums dazu ist, dass wenn keine oder nur eine unvollständige oder unrichtige Zusammenfassende Meldung für die Lieferung abgegeben wird, die innergemeinschaftliche Lieferung steuerpflichtig ist. Abweichend davon ist die Steuerbefreiung dennoch zu gewähren, wenn der liefernde Unternehmer sein Versäumnis (Nichtabgabe, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit) zur Zufriedenheit der zuständigen Steuerbehörde ordnungsgemäß begründet und die Zusammenfassende Meldung entsprechend berichtigt bzw. nachträglich abgibt. Eine ordnungsgemäße Begründung kann beispielsweise in Fällen vorliegen, wenn bei erfolgter Umgründung des Erwerbers versehentlich dessen alte UID Nummer verwendet wurde.

In welchem Meldezeitraum ist eine innergemeinschaftliche Lieferung einzutragen?

  • Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist

    • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers und
    • die Summe der Bemessungsgrundlagen der an den Erwerber im entsprechenden Meldezeitraum ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen in die ZM einzutragen.
    Ausschlaggebend für welchen Meldezeitraum eine Lieferung in die Zusammenfassende Meldung einzutragen ist, ist also das Datum der Ausführung der Lieferung. Das Datum der Rechnung oder der Eingang der Zahlung am Bankkonto ist hingegen nicht relevant. Dies gilt sowohl für Sollversteuerer als auch für Istversteuerer.

Wie und bis wann ist die ZM zu übermitteln?

  • Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Die Ausgabe einer entsprechenden Datei mit den notwendigen Informationen erfolgt meist aus der Buchhaltungssoftware. Die in der ZM enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus. Eine ZM ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt. Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es auch bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Beachten Sie, dass dies 15 Tage früher ist als der UVA-Abgabe-Zeitpunkt. Die ZM z. B. für den Monat Jänner 2020 ist also bis spätestens 29. Februar 2020 zu übermitteln.

Strafen

  • Die ZM gilt als Abgabenerklärung. Ihre Einreichung kann daher mit einer Zwangsstrafe von bis zu € 5.000 erzwungen werden. Wird die ZM zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (höchstens € 2.200). Zudem kann nun ab 2020 die Steuerfreiheit der Lieferung versagt werden, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer (ZM) nicht korrekt nachgekommen ist.

IG-Lieferungen - Belegnachweis

  • Für die umsatzsteuerfreie Behandlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen sind Nachweise über den Transport der Ware in das EU-Gemeinschaftsgebiet zu erbringen (Belegnachweis). Mit Wirkung ab 1.1.2020 normiert nun eine neue (für Unternehmer/innen grundsätzlich aufwändigere) EU-Durchführungsverordnung den Belegnachweis.Da diese EU-Durchführungsverordnung allerdings als Höchstmaß der Nachweise zu verstehen ist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten den Nachweis selbst regeln können, hat der österreichische Gesetzgeber in den erläuternden Bemerkungen zum Steuerreformgesetz 2020 bereits darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Österreich aus künftig entweder weiterhin gemäß der bestehenden Verordnung des österreichischen Bundesministerium für Finanzen (BMF) oder gemäß der neuen EU-Durchführungsverordnung erfolgen kann. Für Unternehmer/innen, die von Österreich aus Waren ins EU-Gemeinschaftsgebiet versenden, ändert sich somit grundsätzlich nichts.Für Unternehmer/innen, die aus mehreren EU-Mitgliedstaaten heraus innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, kann die Erbringung des Belegnachweises gemäß der neuen EU-Durchführungsverordnung – obwohl umfassender – jedoch durchaus Sinn machen, da somit unterschiedliche nationale Nachweisprozesse für die einzelnen EU-Länder nicht mehr berücksichtigt werden müssen. In jedem Fall sind die Belegnachweise sorgfältig zu beachten, da bei Nichterfüllung eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht als steuerfrei behandelt werden kann.

Bestehende österreichische Regelung gemäß Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen – weiterhin gültig!

  • Schon bisher war es bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erforderlich, einen buchmäßigen Nachweis darüber zu erbringen, dass der Unternehmer (Lieferant) oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, regelt eine eigene Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zum Umsatzsteuergesetz. Diese bestimmt unter anderem Folgendes:In den Fällen, in denen der Unternehmer (Lieferant) oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet selbst (z.B. mit dem eigenen LKW) befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:

    • durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung,
    • durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (insbesondere Lieferschein) und
    • durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
    In den Fällen, in denen der Unternehmer (Lieferant) oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet (z.B. durch eine Spedition), hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
    • durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung und
    • durch einen Versendungsbeleg, wie z. B. Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.
    Ist es dem Unternehmer im Falle der Versendung nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis wie oben angeführt zu führen, kann er den Nachweis auch wie bei einer Beförderung führen. Zusätzliche Regelungen sind zu beachten, wenn der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden ist.

Neu ab 1.1.2020 – Belegnachweis gemäß EU-Durchführungsverordnung (EU-DVO)

  • Auch eine EU-Durchführungsverordnung normiert nun ab 1.1.2020 wie zu dokumentieren ist, dass die Gegenstände der Lieferung tatsächlich ins EU-Ausland gelangt sind (Belegnachweis):Der Verkäufer muss angeben, dass die Gegenstände von ihm oder auf seine Rechnung von einem Dritten versandt oder befördert wurden. Zudem muss der Verkäufer im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden Nachweisen sein, die von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander - vom Verkäufer und vom Erwerber - unabhängig sind. Es können dabei entweder zwei Dokumente aus der unten angeführten Liste a) oder jeweils ein Dokument aus Liste a) und ein Dokument aus Liste b) sein.Liste a): Unterlagen zum Versand oder zur Beförderung der Gegenstände, wie beispielsweise ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief, ein Konnossement, eine Luftfracht-Rechnung oder eine Rechnung des Beförderers der Gegenstände.Liste b): Eine Versicherungspolizze für den Versand oder die Beförderung der Gegenstände, Bankunterlagen (jene, die die Bezahlung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände belegen), von einer öffentlichen Stelle, wie z. B. eine von einem Notar ausgestellte offizielle Ankunftsbestätigung oder eine Quittung eines Lagerinhabers im Bestimmungsmitgliedstaat, durch die die Lagerung der Gegenstände bestätigt wird.Wenn die Gegenstände vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von einem Dritten versandt oder befördert wurden, so ist zudem bis zum 10. des Folgemonats eine entsprechende schriftliche Erklärung des Erwerbers erforderlich. Auch der Inhalt dieser Erklärung ist in der EU-Durchführungsverordnung geregelt.Die EU-Durchführungsverordnung gilt ab 1.1.2020 in jedem Mitgliedstaat, ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden muss. Allerdings hat der österreichische Gesetzgeber in den erläuternden Bemerkungen zum Steuerreformgesetz 2020 darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Beförderung oder Versendung entweder weiterhin gemäß der bestehenden Verordnung des österreichischen Bundesministerium für Finanzen (BMF) oder gemäß der neuen EU-Durchführungsverordnung erfolgen kann.

LBG-Empfehlung

  • Unternehmer/innen, die ausschließlich von Österreich aus Waren ins EU-Gemeinschaftsgebiet versenden, empfehlen wir aufgrund der deutlich aufwändigeren Nachweispflicht gemäß EU-Durchführungsverordnung die Beibehaltung des Belegnachweises nach der weiterhin gültigen Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen. Unternehmer/innen, die allerdings aus mehreren EU-Mitgliedstaaten heraus innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, sollten individuell prüfen, ob der – zwar aufwendigere, aber dafür einheitliche – Belegnachweis gemäß der neuen EU-Durchführungsverordnung organisatorische Erleichterungen im Unternehmen bringt, da damit unterschiedliche nationale Nachweisprozesse für die einzelnen EU-Länder nicht mehr berücksichtigt werden müssen.In jedem Fall sind die Belegnachweise sorgfältig zu beachten, da bei Nichterfüllung eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht als steuerfrei behandelt werden kann.

  • Autorenhinweis

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