UST-„Quick Fixes“ ab 1.1.2020

  • Die Europäische Kommission plant weitreichende Reformen im Bereich der Umsatzsteuer, um Steuerausfälle und -betrug, administrativen Aufwand sowie Komplexität in der Besteuerung zu verringern. Als Vorbereitung darauf wurden sogenannte „Quick Fixes“ als erste Stufe der Reform beschlossen, wobei diese Änderungen mit 1.1.2020 in Kraft treten. Nachstehend gehen wir auf zwei der Maßnahmen näher ein, da sie entsprechende Vorsorgemaßnahmen in der Buchhaltung und im Rechnungswesen erforderlich machen.

Verschärfungen bei Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen

  • Ab 1.1.2020 sind das Vorliegen der gültigen UID-Nummer des Erwerbers (Käufers) und die korrekte Aufnahme der innergemeinschaftlichen (ig.) Lieferung in die Zusammenfassende Meldung (ZM) durch den Lieferer materiellrechtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen. Der Lieferer kann die Lieferung in ein anderes EU-Land somit nur dann als steuerfrei behandeln, wenn der Erwerber eines Wirtschaftsgutes dem Lieferer seine gültige UID-Nummer mitteilt, die aus einem anderen EU-Mitgliedstaat als jenem Staat, in dem die Beförderung/Versendung der Ware beginnt, stammt. Zudem ist die Abgabe einer korrekten Zusammenfassenden Meldung (ZM) durch den Lieferer Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Die derzeitige Rechtsprechung des EuGH, wonach die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bei Fehlen einer gültigen ausländischen UID-Nummer nicht versagt werden dürfe, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung zweifelsfrei vorliegen, ist daher zukünftig nicht mehr relevant.

    Um die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Lieferer darüber hinaus nachweisen, dass die Waren tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind (sog. Belegnachweis), wobei dazu in den Quick Fixes widerlegbare Vermutungen normiert wurden. So kann ab 1.1.2020 vermutet werden, dass die Ware in den Bestimmungsmitgliedstaat transportiert wurde, wenn der Verkäufer (als Auftraggeber des Transports) im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden und von unabhängigen Dritten erstellten Nachweisen ist. Als Nachweise gelten Unterlagen zum Transport/Versand (z.B. CMR-Frachtbrief), Versicherungspolizzen für den Warentransport, Bankunterlagen, die die Bezahlung des Transports belegen, Bestätigungen von öffentlicher Stelle (z.B. Notar) sowie Quittungen eines Lagerinhabers über die Lagerung der Gegenstände. Veranlasst der Erwerber den Transport (Abholfall), ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Erwerbers, dass er den Transport veranlasst hat, notwendig.

Vereinfachung bei Reihengeschäften

  • Die Kriterien für die Bestimmung des Besteuerungsortes von Lieferungen innerhalb eines sogenannten Reihengeschäfts sollen EU-weit vereinheitlicht werden. Bei Reihengeschäften werden in einer Reihe nacheinander über drei oder mehr Beteiligte mehrere Lieferungen abgeschlossen, wobei die Ware vom ersten Unternehmer in der Reihe physisch unmittelbar an den letzten Abnehmer gelangt. In einer solchen Reihe kann die Warenbewegung nur einer Lieferung zugeordnet werden („bewegte Lieferung“) und nur diese kann als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein. Alle anderen Lieferungen in der Reihe sind als „ruhende Lieferung“ entweder im Abgangs- oder Bestimmungsland steuerbar und dort in der Regel steuerpflichtig.

    Wie die Zuordnung der bewegten Lieferung erfolgt, wird in den Mitgliedstaaten zum Teil unterschiedlich gehandhabt, insbesondere wenn der mittlere Unternehmer den Transport organisiert. Die Quick Fixes enthalten nun eine Regelung, nach der es zu einer einheitlichen Zuordnung der bewegten Lieferung kommt. Diese hängt davon ab, ob der mittlere Unternehmer seinem Lieferanten eine UID-Nummer des Abgangsmitgliedstaats mitgeteilt hat oder nicht.

Rechtzeitige Planung und Vorbereitung notwendig

  • Um Ihre Geschäfte auch zukünftig reibungslos abwickeln zu können, empfehlen wir Ihnen, noch im Jahr 2019 die unternehmensinternen Prozesse, insbesondere aber die UIDs Ihrer Lieferanten im Hinblick auf die ab 1.1.2020 geltenden Änderungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu adaptieren. Weiters sollten grenzüberschreitend bezogene oder ausgeführte Lieferungen auch für die Zukunft dahingehend geprüft werden, ob Reihengeschäfte vorliegen bzw. ob die angeführten Neuerungen allfällige Anpassungen im Rechnungswesen / bei der Rechnungslegung notwendig machen.

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