Reisekosten Fortbildung

  • Kosten einer Reise, die sowohl durch private Erholungs- und Bildungsinteressen wie auch durch betriebliche/berufliche Interessen veranlasst sind, stellen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, weil die Reise nicht „ausschließlich“ betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist.

Sachverhalt

  • Eine Französischlehrerin einer allgemeinbildenden höheren Schule nahm an einem Sprachkurs teil, der in Martinique stattfand. Daraufhin wollte die Lehrerin die dabei angefallenen Kurskosten und Reisekosten (Kosten für Transfer und Unterkunft sowie Verpflegungsmehraufwand in Form von Tagesgeldern) als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

    Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser Kosten als Werbungskosten ab. Das Bundesfinanzgericht hingegen ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Kurskosten zur Gänze und die Reisekosten teilweise anzuerkennen seien. Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

  • Der VwGH führte in seiner Entscheidung aus, dass zwischen den Kurskosten und den Reisekosten zu unterscheiden ist.
    Da die Lehrerin im gegenständlichen Fall nachweisen konnte, dass die Bildungsmaßnahme zweifellos für ihre Berufstätigkeit förderlich war, sind die Kurskosten als Werbungskosten (Bildungskosten) absetzbar. Für die Absetzbarkeit der Kosten für den Kurs an sich macht es nämlich keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige einen Kurs an seinem Wohnort oder an einem anderen Ort absolviert.

    Zur steuerlichen Anerkennung der Reisekosten verwies der VwGH auf die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung von Kosten einer „Studienreise“. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass das Reiseprogramm und seine Durchführung nahezu ausschließlich auf jene Berufsgruppe ausgerichtet sind, der auch der Steuerpflichtige angehört und somit jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. Im gegenständlichen Fall einer Reise in touristisch interessante Regionen war dieses Kriterium jedoch nicht erfüllt. Es war daher davon auszugehen, dass die Reisekosten sowohl durch private Erholungs- und Bildungsinteressen wie auch durch betriebliche/berufliche Interessen veranlasst waren, wobei die Veranlassungsprüfung grundsätzlich für den einzelnen Reisetag vorzunehmen ist.

    Da die Reise nicht „ausschließlich“ betrieblich bzw. beruflich veranlasst war, stellen die Reisekosten für die Sprachreise keine steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten dar.

  • Autorenhinweis

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