Corona-Tests im Unternehmen: Worauf zu achten ist

  • Wie regelt man intern Corona-Testungen? Was darf das Unternehmen von den Mitarbeitern verlangen? Kann ein Mitarbeiter den Test verweigern? Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Corona-Tests in Unternehmen. Der Kampf gegen die Coronapandemie erfolgt auf mehreren Ebenen. Eine davon ist: der breitflächige Einsatz von COVID-Tests, um Infektionsketten zu unterbrechen und damit die Infektionszahlen niedrig zu halten, bis die Impfungen greifen. Eine umfassende Teststrategie ist auch ein probates Mittel, um die Wirtschaft wieder hochzufahren. Die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung haben sich in einem General-Kollektivvertrag auf klare Regeln für Corona-Tests für Beschäftigte und Maskenpflicht am Arbeitsplatz geeinigt. Die Regeln gelten bis Ende August 2021. Was dürfen und müssen nun die Unternehmen und Mitarbeiter tun?

Darf der Arbeitgeber einen Corona-Test vom Mitarbeiter verlangen?

  • Bestimmte Berufsgruppen müssen regelmäßig (spätestens alle sieben Tage) einen Antigen- oder PCR-Test machen, um ihren Arbeitsplatz betreten zu dürfen. Dazu zählen neben medizinischem und Pflegepersonal sowie körpernahen Dienstleistern auch Lehrer, Arbeitnehmer in der Elementarbildung (Kindergarten, Krippe…), Mitarbeiter mit unmittelbarem Kundenkontakt (z. B. Handel) oder Parteienverkehr in Behörden, Arbeitnehmer in der Lagerlogistik, wo der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann. Wer nicht getestet ist, muss eine FFP2-Maske tragen. In allen anderen Berufsgruppen gilt: Der Arbeitgeber braucht für einen Corona-Test – egal welcher Art – die Zustimmung des Mitarbeiters. Er kann sich freiwillig testen lassen und so oft er oder sie das möchte.
    Ausnahme: In der Ostregion (Wien, Niederösterreich, Burgenland) sollen Betriebstestungen für alle verpflichtend werden, mindestens einmal pro Woche. Details zu dieser Regelung sind noch nicht bekannt.

Wer ist von den Pflicht-Testungen ausgenommen?

  • Personen, die in den vergangenen sechs Monaten nachweislich mit Sars-CoV-2 infiziert waren und mittlerweile genesen sind, müssen sich nicht regelmäßig testen lassen. Sie müssen am Arbeitsplatz allerdings einen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske tragen.

Welche Tests können im Unternehmen verwendet werden?

  • ür Berufsgruppen mit verpflichtenden Testungen und um die Förderung für betriebliche Testungen (siehe unten) beantragen zu können, muss ein Antigen-Test folgende Kriterien erfüllen:

    • CE-Zertifizierung;
    • Sensitivität von größer/gleich 90% und Spezifität von größer/gleich 97%;
    • Zulassung für einen nasopharyngealen Abstrich.
    Die Testkits sind vom Unternehmen bei Medizinproduktehändlern oder Drogisten zu erwerben. Diese betrieblichen Tests sind den behördlichen gesetzlich gleichgestellt, d.h. sie gelten als „Zutrittstests“ z. B. beim Friseur, wenn sie nicht älter als 48 Stunden sind. Für alle anderen Berufsgruppen sind auch die freiwilligen Selbsttests eine Option. Diese werden mittlerweile in zahlreichen Betrieben zur Verfügung gestellt. Die Selbsttests gelten jedoch nicht als Zutrittstest.

Wer führt die Antigen- bzw. PCR-Tests für Berufsgruppen mit verpflichtenden Testungen durch?

  • Wichtig ist, dass medizinisches Personal (Ärztin/Arzt, Apothekerin/Apotheker oder geschultes Personal von Rettungsdiensten) die Aufsicht über die Tests übernimmt. In Betrieben ab 50 Mitarbeitern ist es der Betriebsarzt. Bei PCR-Tests werden die Proben am Standort des Unternehmens abgenommen, die Auswertung erfolgt hingegen in einem humanmedizinischen Labor.

Welche Vorbereitungen sind für die Testungen zu treffen?

  • Je nach Anzahl der zu testenden Personen sind die Räumlichkeit für die Antigen- oder PCR-Testung und der Wartebereich zu definieren. Es sollte ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden. Für das Personal, das die Testung durchführt, ist eine Schutzausrüstung bereitzustellen. Die zu testenden Personen sollten etwa durch Bodenmarkierungen oder Hinweisschilder intuitiv durch den Testablauf geführt werden.

In welchem Maß werden die Tests im Unternehmen gefördert?

  • Seit 15. Februar 2021 kann für jeden bestätigten und abgewickelten Antigen- oder PCR-Test vom Bund ein Kostenbeitrag von 10 Euro bezogen werden. Der Antrag zur Abrechnung kann quartalsweise (beginnend mit April) bei der AWS gestellt werden. Für Selbsttests gibt es keine Förderungen.

  • In Wien können seit Ende Jänner über die Initiative „Alles gurgelt“ Mitarbeiter von teilnehmenden Betrieben und Organisationen im Gesundheits- und Sozialbereich einen PCR-Selbsttest mittels Gurgelmethode absolvieren.
    Die Initiative ist inzwischen für alle Wienerinnen und Wiener ausgerollt worden, jeder kann sich registrieren und mit einem Barcode bis zu 4 PCR-Tests in der Drogerie gratis abholen. Der Gurgel-Test kann zu Hause vorgenommen werden, der Vorgang wird via Web-App (über den Browser) absolviert und per Videofunktion aufgezeichnet. Nach Abgabe der Probe und deren Analyse in einem Labor kommt innerhalb von 24 Stunden das Ergebnis per E-Mail. Ebenfalls teilnehmen dürfen Personen, die nicht in Wien wohnen, aber dort arbeiten.

Wie hoch sind die Kosten für einen Antigen-Test?

  • Die Wirtschaftskammer beziffert den Preis für verwendete Antigen-Schnelltests mit 5 bis 12 Euro pro Test. Wenn externes medizinisches Personal eingesetzt wird, können Kosten zwischen 130 bis 450 Euro pro Stunde anfallen – je nach Anbieter.

Müssen für die Testungen Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden?

    • Bei Berufsgruppen mit einem verpflichtenden Test muss darüber keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Es wird eine öffentlich-rechtliche Pflicht umgesetzt (Gesundheitsschutz).
    • Bei allen anderen Berufsgruppen ist eine Teilnahme an einem vom Betrieb angebotenen Test freiwillig. Möchte ein Unternehmen diese Tests jedoch anordnen, muss darüber eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.

Kann das Unternehmen verlangen, dass die Mitarbeiter für den Test etwas zahlen müssen?

  • Nein, für die zu testenden Personen ist der Test kostenlos, da es sich um ein gefördertes Programm handelt.

Kann das Unternehmen bei den verpflichtenden Berufsgruppentests die Daten einsehen?

  • Vor der Testung ist das Unternehmen verpflichtet, eine von den zu testenden Personen unterschriebene Datenschutzerklärung einzuheben. Die Einmeldungen in das Screeningregister unterliegen den Richtlinien der Datenschutz-Grundverordnung. Auf die Testergebnisse hat laut Sozialministerium ausschließlich das berechtigte medizinische Personal (z. B. der Betriebsarzt) Zugriff. Der Arbeitgeber kann nur die anonymisierten Gesamtzahlen einsehen, jedoch nicht die Daten einzelner getesteter Personen.

Dürfen nur Mitarbeiter im Unternehmen getestet werden?

  • Nein, der geförderte Test kann auch betriebsfremden Personen wie Angehörigen, Kunden und Personen anderer Betriebe kostenlos angeboten werden.

Kann ein positiver Test zu Benachteiligungen des Mitarbeiters im Unternehmen führen?

  • Nein, ein positiver Test darf nicht der Grund für eine Entlassung oder Kündigung sein. Der Mitarbeiter darf deswegen auch nicht beim Entgelt, den Aufstiegsmöglichkeiten oder der Versetzung benachteiligt werden.

  • Stand: 25.3.21, vorbehaltlich weiterer Änderungen.

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